Das Internet lebt von der gegenseitigen Verlinkung.
Das Urteil eines deutschen Gerichtes gegen den Geschäftsführer von Compuserve hat in Deutschland für viel Aufregung gesorgt. Das Urteil machte den Webseiten-Betreiber für den Inhalt von verlinkten Webseiten verantwortlich.
Der Wirbel um das Urteil hat sich inzwischen beruhigt. Aber es zeigt das Problem.
Rechtlich relevant ist die Frage, auf welchen Inhalt verweist der Link und wie dieser technisch realisiert wird.
Das Urheberrecht und somit der Schutz von Texten, Bildern und Informationen gilt auch im Internet.
Die ungenehmigte Einblendung von Inhalten anderer Webseiten auf seiner Internetseite verstößt gegen das Urheberrecht. Insbesondere eindeutig ist die Urheberrechtsverletzung bei der Verlinkung der fremden Seite ins eigene Frameset. Dafür ist auf jeden Fall eine Genehmigung des anderen Webseiteninhabers notwendig.
Ich sehe es als Hinweis, nicht einfach "blind" Links auf seiner Webseite einzubauen.
In der Praxis sollte man folgende Punkte prüfen:
- verstößt der Inhalt der verlinkten Webseite gegen allgemeine rechtliche Grundsätze
- hat der Inhaber der Webseite die Verlinkung ausdrücklich untersagt
(Persönlich ist dieses Vorgehen nicht nachvollziehbar, aber rechtlich möglich.)
- kann ich den Inhalt der Webseite persönlich tragen, denn ich gebe mit dem eingebauten Link eigentlich eine Empfehlung für diese Adresse ab.
Als rechtliche Absicherung reicht es im Allgemeinen aus, wenn der Link in einem neuem Fenster aufgerufen wird, denn jeder Internetuser kann dann den Urheber der Information über die Internetadresse erkennen.
Im Einzelfall sollte man sich bei einem Anwalt über dieses Thema informieren.